Die Charta der Erdunion

 
    

Ich dachte einmal an eine gerechte Erdunion. Das sollte eine wirklich freie Freihandelszone sein analog dem keltischen Europa der Geschichte. Die Erdunion sollte ein freier Staatenbund ohne Zentralgewalt sein. Das war und ist meine utopische Vorstellung, die den Interessen der gegenwärtigen Globalisten zuwider läuft. 

Ich habe inzwischen einen neuen Vorschlag zur Alternative zur Europäischen Union, hier im Link.

Hier ist mein Entwurf:

 

An Stelle einer kleinlichen und hegemonistischen Europäischen Union, die ein Großstaat mit ihrer gegenwärtigen Verfassung werden wird, schlage ich die Weltunion der Nationen vor, in welche sich die Europäische Union umwandeln sollte. 400 Seiten Zentralstaatsverfassung sind dann unnötig. Statt derer reicht dieses kurze Grundgesetz, genannt:

Die Charta der Erdunion

Im Einvernehmen der Völker der Erde, in hohem Maße miteinander kooperieren und in dauerhaftem Frieden leben zu wollen, beschließen die Völker der vormals in der Europäischen Union zusammengefassten Mitgliedsstaaten folgendes allgemeine Grundgesetz der Erdunion (Earth Union, EU),  EU-Charta genannt.

Artikel

1.      Die Erdunion ist eine Friedens-, Kooperations- und Freihandelszone.

2.      Mitglied kann jeder Staat der Erde werden, welcher eine eigene Art von anerkannter Demokratie verwirklicht.

3.      Die EU ist ein Bund souveräner Nationalstaaten. Das entspricht dem Naturprinzip des zellularen Aufbaus von Systemen und dem Völkerrecht auf Selbstbestimmung.

4.      Die Verfassungen oder Grundgesetze der Mitglieder haben zur EU-Charta die ergänzende Rechtspriorität.

5.      Die EU garantiert das Recht eines jeden Mitglieds auf seine nationale Integrität und die Identität seiner Nation bzw. seiner Nationen und seiner nationalen Minderheiten. Sie orientiert sich an dem Volksprinzip.

6.      Die EU strebt ein Höchstmaß an Kooperation auf den Gebieten der Wirtschaft, der Politik und der Kulturen an.

7.      Die Nationen dürfen nicht gleich geschaltet werden. Sie sollen im freien Wettbewerb um die bedeutendsten Lösungen leben, die im EU-Rat auszuwerten sind.

8.      Die vom EU-Rat empfohlenen Bestlösungen der Wettbewerber werden in EU-Richtlinien umgesetzt.

9.      EU-Richtlinien sind Empfehlungen. Sie bedürfen nicht der vollständigen nationalen Umsetzung.

10.  Die EU strebt ein Gebiet hoher sozialer Gerechtigkeit an, in welchem das Prinzip des verpflichtenden Eigentums für das soziale Gleichgewicht der Gesellschaft Gültigkeit hat.

11.  In der EU gelten die Bürgerrechte und die Menschenrechte.

12.  Die EU garantiert das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Des weiteren sichert die EU folgende Rechte zu: Medienfreiheit, Lehrfreiheit, Forschungsfreiheit, akademische Freiheit, Redefreiheit, Demonstrationsfreiheit, Religionsfreiheit und Glaubensfreiheit.

13.  Der EU-Bürger ist grundsätzlich ein EU-Nationalbürger. Er unterliegt den Einwanderungs- und Integrationsgesetzen des Mitglieds. Nationale Pässe mit EU zu kennzeichnen ist nicht bindend. Ein Wahlrecht steht nur dem integrierten Staatsbürger zu.

14.  Für EU-Bürger gelten jeweils die Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes bzw. des Einwanderungslandes und der dortigen Nation bzw. der dortigen jeweiligen nationalen Minderheiten.

15.  Jede Nation schützt ihre Angehörigen, indem der Nationalstaat die Schutzfunktion ausübt.

16.  Der EU-Rat ist die Verwaltung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder. Er bildet keine Machtzentrale, sondern eine Kooperationszentrale der Mitglieder.

17.  Die Mitglieder zahlen der EU-Verwaltung einen Verwaltungs-Beitrag, der nach dem Nettoeinkommen des Mitglieds zu berechnen und im Verhältnis aller anderen Mitglieder an die erforderliche Höhe anzupassen ist.

18.  Der EU-Rat ist über die Verwaltung hinaus a priori zu keiner gewaltenteilenden Handlung bevollmächtigt. Die Macht geht von den Nationalstaaten selbst aus, die ihre Vertreter in den EU-Rat entsenden und ihren EU-Ratspräsidenten alljährlich wählen, welcher die politischen Interessen der EU vertritt, zu welchen er vom Rat jeweils befugt wurde.

19.  Der EU-Rat verfügt über keinerlei Rechte zur Verteilung von Finanzmitteln an EU-Staaten sowie an andere Staaten.

20.  EU-Subventionen sind grundsätzlich unzulässig. Subventionen obliegen allein der nationalen Entscheidung innerhalb der jeweiligen Mitglieder.

21.  Die Mitglieder sind berechtigt, untereinander materielle und finanzielle Hilfen zu vergeben.

22.  Die EU unterhält kein eigenes Parlament, da sie kein Zentralstaat ist.

23.  Alle wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Regelungen obliegen den Nationen selbst in Kooperation und Abstimmung mit allen Mitgliedern.

24.  Ein Verbund der Nationalbanken regelt den Finanzmarkt der EU.

25.  Währungsgleichheit ist keine Bedingung für den Beitritt zur EU.

26.  Die EU lehnt die Todesstrafe ab. Das nationale Recht geht nur vor EU-Recht bei Verrat der nationalen Interessen durch gesellschaftlich hochgestellte Personen (Hochverrat).

27.  Die EU-Staaten sichern sich gegenseitigen Beistand im Aggressionsfalle von außerhalb der EU zu.

28.  Auseinandersetzungen innerhalb eines Mitgliedsstaates, die im Widerstand des Volkes gegen seine Führung gipfeln, dürfen nicht von anderen EU-Staaten beeinflusst werden. Der militärische Einsatz von EU-Truppen zur Niederschlagung von nationalen Revolutionen ist verboten.

29.  Die EU erstellt eine Verteidigungsstrategie, die nicht von Hegemoniestreben oder Präventivkriegsstrategien bestimmt werden darf.

  

Schlussbestimmungen

I.                    Das Abkommen von Maastricht (der Unionsvertrag EUV) wird von der EU-Charta relativiert durch Änderung und Streichung von Artikeln. Artikel, welche jetzt der EU-Charta widersprechen, sind unwirksam.

II.                 EU-Richtlinien, welche der EU-Charta zuwiderlaufen, sind unwirksam.

III.               Sofern Artikel und Richtlinien nicht von der EU korrigiert werden, liegt es im nationalen Ermessensspielraum, diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit der EU-Charta nach deren Ratifizierung außer Kraft zu setzen.

IV.              Die EU-Charta bedarf der Ratifizierung durch die nationalen Regierungen entsprechend dem dort rechtmäßigen demokratischen Abstimmungsprozess.

Verantwortlich für den Entwurf: Heinz-Joachim Ackermann am 21.06.2005

EU-Charter als englische Fassung

 

 
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