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Ich
dachte einmal an eine gerechte Erdunion. Das sollte eine wirklich freie
Freihandelszone sein analog dem keltischen Europa der Geschichte. Die Erdunion
sollte ein freier Staatenbund ohne Zentralgewalt sein. Das war und ist meine
utopische Vorstellung, die den Interessen der gegenwärtigen Globalisten zuwider
läuft.
Ich
habe inzwischen einen neuen Vorschlag zur Alternative zur Europäischen Union,
hier im Link.
Hier ist mein Entwurf:
An
Stelle einer kleinlichen und hegemonistischen Europäischen Union, die ein
Großstaat mit ihrer gegenwärtigen Verfassung werden wird, schlage ich die
Weltunion der Nationen vor, in welche sich die Europäische Union umwandeln
sollte. 400 Seiten Zentralstaatsverfassung sind dann unnötig. Statt derer
reicht dieses kurze Grundgesetz, genannt:
Die Charta der Erdunion
Im Einvernehmen der Völker der Erde, in hohem Maße miteinander
kooperieren und in dauerhaftem Frieden leben zu wollen, beschließen die Völker
der vormals in der Europäischen Union zusammengefassten Mitgliedsstaaten
folgendes allgemeine Grundgesetz der Erdunion (Earth Union, EU), EU-Charta genannt.
Artikel
1. Die
Erdunion ist eine Friedens-, Kooperations- und Freihandelszone.
2. Mitglied
kann jeder Staat der Erde werden, welcher eine eigene Art von anerkannter
Demokratie verwirklicht.
3. Die
EU ist ein Bund souveräner Nationalstaaten. Das entspricht dem Naturprinzip des
zellularen Aufbaus von Systemen und dem Völkerrecht auf Selbstbestimmung.
4. Die
Verfassungen oder Grundgesetze der Mitglieder haben zur EU-Charta die ergänzende
Rechtspriorität.
5. Die
EU garantiert das Recht eines jeden Mitglieds auf seine nationale Integrität
und die Identität seiner Nation bzw. seiner Nationen und seiner nationalen
Minderheiten. Sie orientiert sich an dem Volksprinzip.
6. Die
EU strebt ein Höchstmaß an Kooperation auf den Gebieten der Wirtschaft, der
Politik und der Kulturen an.
7. Die
Nationen dürfen nicht gleich geschaltet werden. Sie sollen im freien
Wettbewerb um die bedeutendsten Lösungen leben, die im EU-Rat auszuwerten sind.
8. Die
vom EU-Rat empfohlenen Bestlösungen der Wettbewerber werden in EU-Richtlinien
umgesetzt.
9. EU-Richtlinien
sind Empfehlungen. Sie bedürfen nicht der vollständigen nationalen Umsetzung.
10. Die
EU strebt ein Gebiet hoher sozialer Gerechtigkeit an, in welchem das Prinzip des
verpflichtenden Eigentums für das soziale Gleichgewicht der Gesellschaft Gültigkeit
hat.
11. In
der EU gelten die Bürgerrechte und die Menschenrechte.
12. Die
EU garantiert das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Des weiteren
sichert die EU folgende Rechte zu: Medienfreiheit, Lehrfreiheit,
Forschungsfreiheit, akademische Freiheit, Redefreiheit, Demonstrationsfreiheit,
Religionsfreiheit und Glaubensfreiheit.
13. Der
EU-Bürger ist grundsätzlich ein EU-Nationalbürger. Er unterliegt den
Einwanderungs- und Integrationsgesetzen des Mitglieds. Nationale Pässe mit EU
zu kennzeichnen ist nicht bindend. Ein Wahlrecht steht nur dem integrierten
Staatsbürger zu.
14. Für
EU-Bürger gelten jeweils die Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes
bzw. des Einwanderungslandes und der dortigen Nation bzw. der dortigen
jeweiligen nationalen Minderheiten.
15. Jede
Nation schützt ihre Angehörigen, indem der Nationalstaat die Schutzfunktion
ausübt.
16. Der
EU-Rat ist die Verwaltung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder. Er bildet
keine Machtzentrale, sondern eine Kooperationszentrale der Mitglieder.
17. Die
Mitglieder zahlen der EU-Verwaltung einen Verwaltungs-Beitrag, der nach dem
Nettoeinkommen des Mitglieds zu berechnen und im Verhältnis aller anderen
Mitglieder an die erforderliche Höhe anzupassen ist.
18. Der
EU-Rat ist über die Verwaltung hinaus a priori zu keiner gewaltenteilenden
Handlung bevollmächtigt. Die Macht geht von den Nationalstaaten selbst aus, die
ihre Vertreter in den EU-Rat entsenden und ihren EU-Ratspräsidenten alljährlich
wählen, welcher die politischen Interessen der EU vertritt, zu welchen er vom
Rat jeweils befugt wurde.
19. Der
EU-Rat verfügt über keinerlei Rechte zur Verteilung von Finanzmitteln an
EU-Staaten sowie an andere Staaten.
20. EU-Subventionen
sind grundsätzlich unzulässig. Subventionen obliegen allein der nationalen Entscheidung
innerhalb der jeweiligen Mitglieder.
21. Die
Mitglieder sind berechtigt, untereinander materielle und finanzielle Hilfen zu
vergeben.
22. Die
EU unterhält kein eigenes Parlament, da sie kein Zentralstaat ist.
23. Alle wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Regelungen obliegen den
Nationen selbst in Kooperation und Abstimmung mit allen Mitgliedern.
24. Ein
Verbund der Nationalbanken regelt den Finanzmarkt der EU.
25. Währungsgleichheit
ist keine Bedingung für den Beitritt zur EU.
26. Die
EU lehnt die Todesstrafe ab. Das nationale Recht geht nur vor EU-Recht bei
Verrat der nationalen Interessen durch gesellschaftlich hochgestellte Personen
(Hochverrat).
27. Die
EU-Staaten sichern sich gegenseitigen Beistand im Aggressionsfalle von außerhalb
der EU zu.
28. Auseinandersetzungen
innerhalb eines Mitgliedsstaates, die im Widerstand des Volkes gegen seine Führung gipfeln,
dürfen nicht von anderen EU-Staaten beeinflusst werden. Der militärische
Einsatz von EU-Truppen zur Niederschlagung von nationalen Revolutionen ist
verboten.
29. Die
EU erstellt eine Verteidigungsstrategie, die nicht von Hegemoniestreben oder Präventivkriegsstrategien
bestimmt werden darf.
Schlussbestimmungen
I.
Das Abkommen von Maastricht (der Unionsvertrag EUV)
wird von der EU-Charta relativiert durch Änderung und Streichung von Artikeln.
Artikel, welche jetzt der EU-Charta widersprechen, sind unwirksam.
II.
EU-Richtlinien, welche der EU-Charta zuwiderlaufen,
sind unwirksam.
III.
Sofern Artikel und Richtlinien nicht von der EU
korrigiert werden, liegt es im nationalen Ermessensspielraum, diese Bestimmungen
in Übereinstimmung mit der EU-Charta nach deren Ratifizierung außer Kraft zu
setzen.
IV.
Die EU-Charta bedarf der Ratifizierung durch die
nationalen Regierungen entsprechend dem dort rechtmäßigen demokratischen
Abstimmungsprozess.
Verantwortlich für den
Entwurf: Heinz-Joachim Ackermann am 21.06.2005
EU-Charter als englische Fassung
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